
Handwerker, die sich auf die Prüfung zum Meister und andere Fortbildungsabschlüsse im Handwerk vorbereiten, können Meister-BaföG beantragen. Voraussetzung ist eine nach der Handwerksordnung (HwO) oder dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannte abgeschlossene Ertsausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Bürger aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland leben, können nach dreijähriger Erwerbstätigkeit Meister-BaföG beantragen.


Gefördert werden sowohl die Kosten für die im Rahmen der Fortbildung anfallenden Maßnahmen (Maßnahmebeitrag) in Form eines Darlehens und eines Zuschusses als auch die Kosten für den Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) in Form eines Darlehens.


 | Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung
|  | Fortbildung für anerkannte Fortbildungsabschlüsse, z.B. Betriebswirt/in (HWK)
|  | Zweitfortbildung, wenn z.B. im ersten Beruf aus wichtigem Grund nicht mehr gearbeitet werden kann
|  | mediengestützte Fortbildung |


Die Förderung erfolgt unabhängig davon, ob die Maßnahmen in Vollzeit oder in Teilzeit absolviert werden.

Vollzeit  | mindestens 400 Unterrichtsstunden
|  | innerhalb von 36 Kalendermonaten
|  | vier Werktage pro Woche mit mindestens 25 Unterrichtsstunden |
Teilzeit  | mindestens 400 Unterrichtsstunden
|  | innerhalb von 48 Kalendermonaten
|  | innerhalb von acht Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden |


Grundsätzlich gilt:
Die Gesamtsumme der Förderung wird für jeden Antragsteller individuell berechnet.
 | Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 10.226,-€
|  | Kosten für ein Meisterstück bis zu 1.534,-€
|  | Zuschuss für Alleinerziehende je Kind je Monat 128,-€ |
Der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen entsprechend den BaföG-Bedarfssätzen wird erhöht um monatlich:  | 52,-€ für Teilnehmer/in
|  | 215,-€ für Ehepartner/in
|  | 179,-€ für jedes Kind |
Durch einen deutlich höheren Vermögensfreibetrag wird das angesparte Vermögen z.B. für eine Existenzgründung nicht angerechnet. 

 | 35.791,-€ für Teilnehmer/in
|  | 1.790,-€ für Ehepartner
|  | 1.790,-€ für jedes Kind
|  | Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |


 | 35% des gesamten Maßnahmebeitrags werden als rückzahlungsfreier Zuschuss gewährt.
|  | Das Darlehen ist zins- und tilgungsfrei längstens sechs Jahre ab Maßnahmebeginn.
|  | In Härtefällen wird das Darlehen für Alleinerziehende gestundet oder sogar erlassen. |

Die Rückzahlung des Maßnahmedarlehens wird zu 75% erlassen, wenn Darlehensnehmer/in:
 | innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz gründet oder übernimmt
|  | zum Zeitpunkt der Darlehensbeantragung die Abschlussprüfung bestanden hat
|  | dieses Unternehmen oder oder diese berufliche Existenz mindestens ein Jahr führt
|  | spätestens am Ende des dritten Jahres nach der Existenzgründung mindestnes zwei Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt hat, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig (325,-€/mtl.) beschäftigt ist. |


In welcher Höhe die Raten für das Darlehen zurückgezahlt werden müssen, bleibt weiterhin abhängig vom Einkommen des Antragstellers. Die zeitweilige Aussetzung der Rückzahlungsverpflichtung kann beantragt werden.


| Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt: | Kommunale Änter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten | | Baden-Würtemberg: | Landeshauptstadt Stuttgart und Landratsämter | | Bayern: | Landratsämter | | Berlin: | Bezirksämter Lichtenberg und Charlottenburg | | Bremen: | Senator für Arbeit, Frauen, Jugend, Gesundheit und Soziales | | Hamburg: | Handwerkskammer | | Hessen: | Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken | | Niedersachsen: | Bezirksregierung Hannover | | Nordrhein-Westfalen: | Bezirksregierung Köln, Sitz Aachen | | Saarland: | Ämter für Aubildungsförderung bei den Landratsämtern | | Sachsen: | Landesamt für Ausbildungsförderung | | Schleswig-Holstein: | Investitionsbank | | Thüringen: | Landesverwaltungsamt |



Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Weiterführende Links: 
Quelle: "Das neue Meister-BaföG", Heraugeber: Deutscher Handwerkskammertag, Berlin, Stand: Dezember 2001
Die dargestellten Inhalte dienen der allgemeinen Information. Für Aktualität und Richtigkeit kann keine Gewährleistung übernommen werden. Wenden Sie sich für weitere und rechtsverbindliche Informationen zur Ausbildungsförderung an Ihre zuständige Handwerkskammer. 
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