Zulassungskriterien

Beantragen sie so früh die „Zulassung zur Meisterprüfung“, dass die Zulassung möglichst bei Kursbeginn vorliegt. Aufnahmeprüfungen werden nicht durchgeführt. Ihre Anmeldebestätigung ist nicht identisch mit der Zulassung zur Meisterprüfung im Hörgeräte-Akustiker-Handwerk.

Auszug aus der MPVerfVO

Zulassungskriterien nach § 2:

Für die Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

  • seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • in einem Arbeitsverhältnis steht oder
  • ein Handwerk oder sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt

Für die Abnahme der Teile I & II der Meisterprüfung muss außerdem die fachliche Zustädigkeit des Meisterprüfungsausschusses gegeben sein.

Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen, wenn dieser zustimmt.

Auszug aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks

§ 49 Zulassungsvoraussetzungen


1. Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung auf Grund einer nach § 51a Abs.1 in Verbindung mit Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

2. Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Ferner ist der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.

3. Ist der Prüfling in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, selbstständig, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen, oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.

4. Die Handwerkskammer kann auf Antrag

a) eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Berufstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der in der Gesellen- oder Abschlussprüfung und während der Zeit der Berufstätigkeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,

b) in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,


c) unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Abätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.

Weitere Informationen zur Zulassung erhalten Sie unter:

HWK Rheinhessen Mainz
Dagobertstr. 2
55116 Mainz

Tel. 06131- 99920
Ansprechpartner: Herr Kehrer
[link]www.hwk.de

HWK Rhein Neckar Odenwald
B1, 1-2
68159 Mannheim

Tel. 0621- 180020
Ansprechpartner: Hr. Schlösser; Fr. Flesch
[link]www.hwk-mannheim.de